Der Verkauf von durch Schenkung erworbenen Toren, Zäunen und ähnlichen Gegenständen von erheblichem Wert über eBay kann zu einer unternehmerischen Tätigkeit führen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 2113/18).
Das Gericht war der Auffassung, die Klägerin habe im Streitjahr mit den Verkäufen der schmiedeeisernen Tore und Zäune und den Sandsteinelementen von erheblichem Wert nicht lediglich privates Vermögen verwaltet bzw. veräußert, sondern eine wirtschaftliche, d. h. nachhaltige gewerbliche Tätigkeit i. S. des Umsatzsteuergesetzes entfaltet. Die Klägerin habe ähnlich wie ein Händler agiert und sei deshalb unternehmerisch tätig gewesen.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliege, seien die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei sind eine Reihe verschiedener (nicht abschließend festgelegter) Kriterien zu würdigen, die je nach Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Nachhaltigkeit der Einnahmeerzielung sprechen können. Insbesondere seien zu würdigen: die Dauer und die Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze und der Kunden, das planmäßige Tätigwerden, die Vielfalt des Warenangebots, das Unterhalten eines Geschäftslokals oder mehrerer Verkäuferkonten. Dass bereits beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestanden habe, sei kein für die Nachhaltigkeit einer Tätigkeit alleinentscheidendes Merkmal. Dass Zahl und Umfang der Verkäufe für sich genommen nicht allein maßgeblich seien, entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge die Zahl der Geschäftsvorfälle nur eines von mehreren zu würdigenden Kriterien sei.
Das Handeln der Klägerin sei von wirtschaftlichen Interessen geprägt gewesen. Sie habe sich die Gegenstände schenken lassen, obwohl sie ihnen keine Bedeutung zumaß und sich hierfür offenbar nicht interessierte, mithin keine eigene Verwendung dafür gehabt hatte. Damit könne ein wirtschaftlicher Hintergrund – auch wenn er in weiter Ferne liegen mochte – nicht ausgeschlossen werden. Hierbei sei die Klägerin strategisch an den Verkauf herangegangen und habe wie ein Händler agiert. Sie habe nacheinander einzelne Gegenstände der „Sammlung“ auf der Internethandelsplattform „eBay“ unter ihrem Verkaufsnamen platziert.
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