Eine Sorgerechtsentscheidung darf gemäß § 159 Abs. 1 FamFG ohne vorherige Anhörung des Kindes nicht ergehen. Die Pflicht zur Kindesanhörung besteht auch in einem Eilverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes. So entschied das Oberlandesgericht Saarland (Az. 6 UF 5/22).
Das Amtsgericht Homburg untersagte in einem Eilverfahren einer Kindesmutter den Umgang ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten. Zudem sollte sich der Lebensgefährte nicht in der Wohnung der Kindesmutter aufhalten, wenn diese Umgang mit dem Kind hat. Das Gericht begründete die Anordnungen mit einer Kindeswohlgefährdung. Jedoch hatte es das sechsjährige Kind nicht angehört. Gegen die Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.
Das Oberlandesgericht entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Es liege wegen der fehlenden Kindesanhörung ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Familiengericht müsse gemäß § 159 Abs. 1 FamFG das Kind persönlich anhören. Diese Verpflichtung gelte auch im einstweiligen Anordnungsverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes. Es entspreche ohnehin höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören sind. Gründe, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. Soweit das Amtsgericht auf die vor über sieben Monate durchgeführte Kindesanhörung im Umgangsverfahren zurückgriff, hielt das Oberlandesgericht dies angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Verfahrensgegenstände und des inzwischen verstrichenen Zeitraums für unzulässig.
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